Bürgerentscheid in Bischofsheim zum "Kauf des Grundstücks am Alten Bahnhof (Lehrstellwerk)" am 12.05.2024

Allgemeine Informationen

Was ist ein Bürgerentscheid:

Mit Hilfe eines Bürgerentscheids wird es den Bürgern ermöglicht, über Fragen zu entscheiden, welche ihre eigene Gemeinde betreffen.
In der Entwicklung waren Bürgerbegehren und Bürgerentscheide lange Zeit die Besonderheit des Rechts eines einzigen Bundeslands, nur in Baden-Württemberg gab es bereits seit der Mitte der 50er Jahre eine derartige Möglichkeit für die Bürger. Seit 1992 ist in Hessen der Bürgerentscheid eingeführt worden. Nicht für jede Angelegenheit darf ein Bürgerentscheid eingeleitet werden, der § 8 b Hessische Gemeindeordnung setzt entsprechende Grenzen, z. B. „Es muss sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handeln.“ 
Zu einem Bürgerentscheid kommt es, wenn ein Bürgerbegehren die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften aus den in der Gemeinde stimmberechtigten Bürgern erhalten hat und dieses darauf ausgerichtet ist, Beschlüsse der Gemeindevertretung zu initiieren, sie aufzuheben und sie gegebenenfalls durch Alternativbeschlüsse zu ersetzen. Auch die Gemeindevertretung selbst kann im Wege des Vertreterbegehrens einen Bürgerentscheid initiieren.

Für das aktuelle Bürgerbegehren zum Kauf des Grundstücks am Alten Bahnhof, auf dem sich das sog. „Lehrstellwerk“ befindet, wurden die erforderlichen Unterschriften und Formulare eingereicht, so dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.02.2024 die Zulassung des Bürgerbegehrens beschlossen hat.

Für die Durchführung des Bürgerentscheids wurde ebenfalls durch die Gemeindevertretung der 12. Mai 2024 festgelegt.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet:

„Soll der Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.07.2023 zum Kauf des Grundstücks am Alten Bahnhof (DS 304/2022), auf dem sich das sogenannte „Lehrstellwerk“ befindet, aufgehoben und damit vom Erwerb der Immobilie durch die Gemeinde abgesehen werden“?

Abstimmungsberechtigung

Abstimmungsberechtigt zum Bürgerentscheid sind

  • alle Deutschen und EU-Bürger,
  • die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bischofsheim haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz
  • und nicht vom Abstimmungsrecht ausgeschlossen sind.

An der Abstimmung über den Bürgerentscheid können auch solche Personen teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Bürgerbegehrens noch nicht in der Gemeinde stimmberechtigt waren, zum Zeitpunkt des Bürgerentscheids (12.Mai 2024) jedoch die oben genannten Kriterien erfüllen. Umgekehrt dürfen Personen, die am Tag des Bürgerentscheids nicht mehr in der Gemeinde stimmberechtigt sind, weil sie zum Beispiel weggezogen sind, auch dann nicht mehr abstimmen, wenn sie das Bürgerbegehren selbst unterzeichnet haben.

Vor dem Bürgerentscheid besteht die Möglichkeit das Abstimmungsverzeichnis einzusehen. Es wird im Bürgerservice vom 22. bis 26. April 2024 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Sollten Personen nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sein, aber glauben abstimmungsberechtigt zu sein, besteht die Möglichkeit, die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Abstimmungsverzeichnis können berichtigt werden. Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Falls Sie am Abstimmungstag verhindert sind in einem Abstimmungsraum Ihre Stimme abzugeben, z. B. wegen Urlaub, können Sie ab dem 02. April 2024 Briefabstimmungsunterlagen beantragen.

Weitere Informationen hierfür, erhalten Sie hier!

Abstimmungsräume

Für die Abstimmung zum Bürgerentscheid zum Kauf des Grundstücks am Alten Bahnhof „Lehrstellwerk" ist die Gemeinde Bischofsheim in drei allgemeine Abstimmungsbezirke (Abstimmungsräume) eingeteilt. Jede Straße im Gemeindegebiet ist einem Abstimmungsbezirk zugeordnet. Auf der Abstimmungsbenachrichtigung, die allen Abstimmungsberechtigten bis zum 19.04.2024 zugegangen sein müssen, können Sie entnehmen, in welchem Abstimmungsraum Sie Ihre Stimme abgeben können. Dabei ist zu beachten, dass Sie nur in dem Abstimmungsraum, welcher auf Ihrer Abstimmungsbenachrichtigung steht, wählen dürfen. Sollten Sie in einem anderen Abstimmungsraum wählen wollen, so benötigen Sie hierfür einen Stimmschein (näher Erläuterung finden Sie bei den Infos zur Briefabstimmung).

Am Tag des Bürgerentscheids sind die Abstimmungsräume von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Folgende Abstimmungsräume werden zum Bürgerentscheid eingerichtet:

Barrierefrei:

  • Georg-Mangold-Schule I, Im Attich 1
  • Turnhalle des TV 1883 e. V., Rheinstraße 49

Nicht Barrierefrei:

  • Kita Birkenweg, Birkenweg 9

 

Zur Abstimmung bringen Sie bitte Ihre Abstimmungsbenachrichtigung mit. Zusätzlich sollte auch der Personalausweis oder der Reisepass bereitgehalten werden, da der Wahlvorstand deren Vorlage verlangen kann. Die Abstimmungsbenachrichtigung wird vom Wahlvorstand einbehalten. Falls die Abstimmungsbenachrichtigung verloren oder vergessen wurde, ist es auch möglich, im zugeordneten Abstimmungsraum ohne Abstimmungsbenachrichtigung zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Abstimmungsverzeichnis stehen und einen amtlichen Ausweis bereithalten.

Erst nach Schließung der Abstimmungsräume können Sie die Ergebnisse zeitnah hier abrufen!

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt (§ 8 b Abs. 6 Hessische Gemeindeordnung).